Hainsacker Ortsmitte:

Lokalpolitik

Verzicht auf kommunales Vorkaufsrecht.

Keine offene demokratische Kontrolle

 

Das 400 qm große öffentliche Grundstück des Landkreises in der Ortsmitte von Hainsacker, das der Landkreis an den Markt Lappersdorf abgibt, wird dem privaten Investor zur Planung und Nutzung für sein Bauprojekt auf dem Prößl-Areal überlassen.

Freie Wähler, CSU und Grüne im Marktrat wollen das so. Ein SPD-Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Markt wurde in einer nichtöffentlichen Sitzung abgelehnt. Damit verzichtet der Markt auf sein Vorkaufsrecht und die Gestaltung der öffentlichen Fläche.
 

Das bedeutet:

Die Planung der Hainsackerer Ortsmitte wird privatisiert. Investor und Bauträger planen. Nicht der Markt Lappersdorf. Und das Ganze geschah unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einer nichtöffentlichen Sitzung. Dabei ist der Gegenstand nicht geheimhaltungsbedürftig. Er nützt nur dem Investor und hebelt die demokratische Kontrolle aus.
 

Das bedeutet:

Der Investor und Bauträger darf auf einem Teil des öffentlichen Grundstückes einen 32 Meter langen und ca. neun Meter hohen Wohnblock direkt an der Kreisstraße bauen. Weichen müssen dafür die Busbucht an der Kreisstraße, die Buswendeschleife und der ca. 40 Jahre alte Baumbestand auf dem Grundstück. Der RVV-Linienbus wird künftig auf der Straße stehen. Barrierefreie Zugänge zu Arztpraxen sind nicht geplant, auch nicht ein städtebaulich vorgesehener öffentlicher Platz an dieser Stelle.
 

„Ringtausch“ – ein geglückter Investorendeal.
 

An seiner östlichen Grundstücksgrenze  entlang der Raiffeisenbank bietet der Investor  und Bauträger, der das Areal von der Familie Prößl erworben hat, im Gegenzug einen öffentlichen Weg zum Tausch an.  Die Öffentlichkeit braucht diesen Weg nicht. Eher wohl der Investor für seine Feuerwehrzufahrt zu seinen hinteren dreigeschoßigen Wohngebäuden.

Wollen die Bürger nicht lieber den alten Baumbestand erhalten, einen öffentlichen Platz zum Verweilen und Parkplätze für barrierefreie Arztpraxen?

Und wollen die Bürger nicht über die Planung öffentlich mitreden?
 

Die SPD will einen „echten“ Kompromiss:
 

Sie begrüßt grundsätzlich die Schaffung von Wohnraum, auch in verdichteter Bauweise mit Wohnblöcken in der Ortsmitte. Sie kämpft aber gegen einen Monster-Wohnblock direkt an der Kreisstraße (32 Meter lang, 9 Meter hoch). Die SPD kämpft für einen für alle Seiten tragbaren Kompromiss und fordert in Anlehnung an das Städtebauliche Entwicklungskonzept „ Lappersdorf 2025“ des beauftragten Städteplaners B. Bartsch, dass die Baulinie, bzw. der wuchtige Wohnblock an der Kreisstraße ca. zehn Meter zurückversetzt werden muss. So könnte der Baumbestand erhalten und die öffentliche Fläche für die Belange der Allgemeinheit noch genutzt werden.
 

Sie kämpft gegen den Wegfall der Busbucht und der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße.
 

Sie unterstützt den beabsichtigten Bau eines Gästehauses der Familie Prößl auf dem verbliebenen Grundstück  neben den geplanten 40 Eigentumswohnungen des Investors. Dieses Gästehaus sichert den Erhalt der Gaststätte im Sinne der Dorfgemeinschaft.
 

Und sie will eine öffentliche Diskussion -und keine "Freinderl-Absprachen“ in Hinterzimmern.
 

Nächster Schritt: Bebauungsplanänderung und Billigungsbeschluss:
 

In der Bauausschussitzung am Montag, dem 3.Mai im Aurelium, Beginn  17 Uhr, steht die Änderung des Bebauungsplans Hainsacker/Mitte mit Billigungsbeschluss auf der Tagesordnung. Bürger können als Zuhörer teilnehmen.

Und Bürger können Einwendungen erheben wenn der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt werden muss. Es geht schließlich nicht nur um Nachbarschaftsbelange. Es geht um die gerechte Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen, zu der die Marktgemeinde verpflichtet ist (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Chance das Ortsbild und ein Stück Hainsackerer Identität zu bewahren darf nicht unwiederbringlich vertan werden.

Für Fragen zu dem Projekt muss die Marktverwaltung interessierten Bürgern Einsicht und Auskunft gewähren.
 

Wenn Sie Fragen zu dem Bauprojekt haben oder eine Information vor Ort wünschen, steht die SPD-Marktratsfraktion gerne zur Verfügung. Stefan Königsberger als Mitglied des Bauausschusses kann bei einem Ortstermin auf alle Fragen und neueste Entwicklungen konkret eingehen.


Die Marktratsfraktion:

katja.stegbauer@googlemail.com, stefan.koenigsberger@gmx.de , baier-harald@web.de

 

Art. 52 Öffentlichkeit 

(1) 1Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.

(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Wird eine Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung behandelt, unterliegen die hier gewonnenen Informationen in der Regel der Geheimhaltung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit einerseits und die die Schweigepflicht begründenden Tatbestandsvoraussetzungen andererseits stimmen weitgehend überein. Die Verschwiegenheitspflicht kann jedoch nicht in einseitiger Weise an die förmliche Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung angeknüpft werden, ohne die Grundsätze einer offenen demokratischen Kontrolle zu gefährden. Eine solch enge formale Sichtweise ließe sich nicht mit der politischen Stellung der Ratsmitglieder vereinbaren. So können einzelne Aspekte einer Angelegenheit geheimhaltungsbedürftig sein, andere Teile bedürfen hingegen keiner Geheimhaltung oder sind sogar offenkundig. Über den Verkauf von Baugrundstücken, die der Gemeinde im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zugeteilt wurden, beschließt der Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung. Dass die Grundstücke verkauft werden, unterliegt nicht der Geheimhaltung, insbesondere dann nicht, wenn die Gemeinde zuvor die Grundstücke öffentlich zum Kauf angeboten hat. Geheimhaltungsbedürftig sind jedoch die Informationen, die den Ratsmitgliedern über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Käufer bekannt werden, ebenso der Kaufpreis. Informationen aus nicht öffentlicher Sitzung sind daher nur insoweit geheim zu halten, als dies die der Schweigepflicht innewohnende Schutzfunktion erfordert.

 

 

 
 

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